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Informatives

Im Konzept der Stiftergemeinschaft können neben Unterstiftungen im eigenen Namen (Namens-stiftung) auch Unterstiftungen gemeinnütziger und kirchlicher Organisationen (Förderstiftungen), Stiftungen zur Förderung eines bestimmten Themas (Themenstiftungen) sowie kommunal initiierte Stiftungen (Stiftung unser Ort) integriert werden. 

Gemeinsam: Die Stiftung „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Kulmbach-Kronach" bündelt das Wirken vieler Stifter und Förderer in unserer Region für verschiedenste Zwecke unter einem Dach. Stifter haben die Möglichkeit, gemeinnützige Projekte aus unterschiedlichen Bereichen in der Region mit Ihrer persönlichen Namensstiftung, mit Zuwendungen zum Stiftungsvermögen oder durch Zuwendungen zur zeitnahen Zweckverwirklichung (Spenden) zu unterstützen.
Individuell: Stifter in der „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Kulmbach-Kronach" bestimmen bei einer Stiftung im eigenen Namen individuell die zu fördernden steuerbegünstigten Einrichtung(en). Das Spektrum reicht von Jugendhilfeeinrichtungen und Sport über Gesundheitswesen und Schulen bis zum Naturschutz. Der Stiftungszweck kann jederzeit an geänderte Bedingungen angepasst werden. Die Errichtung einer Stiftung im eigenen Namen in der „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Kulmbach-Kronach" ist mit wenigen Unterschriften ganz einfach möglich.
Persönlich: Die Stiftung in der „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Kulmbach-Kronach" kann den Namen der Stifter tragen oder kann über die Namensgebung an bereits verstorbene Angehörige erinnern. Stifter können ihre Stiftung persönlich repräsentieren oder anonym für unser Gemeinwohl wirken.

Allgemeine Hinweise

Hinweis auf Unterstiftung
Die Stiftungen werden als Unterstiftung in Form einer Zustiftung zur unselbständigen Stiftung „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Kulmbach-Kronach" von der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, Fürth, treuhänderisch verwaltet.
Herausgeber: Sparkasse Kulmbach-Kronach
Hinweis: Dies ist lediglich eine unverbindliche Informationsschrift. Für die Stiftung sind nur die in der Broschüre zur „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Kulmbach-Kronach - rechtliche, steuerliche und vertragliche Grundlagen" gemachten Angaben maßgeblich. Gestaltung 
Text für Beleg Kontoinhaber an SEPA-Überweisung    Bestätigung: Die Stiftung wurde als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes durch Bescheid des Finanzamtes Fürth vom 03.04.2019, Steuernummer 218/101/14062, anerkannt. Die Stiftung fördert gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Bei der Zuwendung handelt es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag.  
Zuwendungsbestätigung/ Einordnung der Zuwen-dungen   Ihre Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 200,00 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 200,00 Euro, senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu.
Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 € werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag von 500,00 € erhöhen ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Spenden sind in jeder Höhe möglich.
Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung(en) Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.  
Hinweis zur Datenverarbeitung   Die nicht anonymisierten Daten der Zuwendenden werden von der Stiftungstreuhänderin, DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, zum Zwecke der Erstellung von Zuwendungsbestätigungen und Informa-tionen über Stiftungsaktivitäten elektronisch gespeichert und dem Stiftungsrat der Stiftung bzw. dem Vorstand / der Geschäftsleitung des Gründungsstifters übermittelt, um eine Danksagung zu ermöglichen. 
Steuerliche Hinweise

Steuerliche Hinweise bei dauerhaft zu erhaltendem Stiftungsvermögen (Grundstock):

Zuwendung zur Zweckver-wirklichung (Spende)   Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.  
Zuwendung zu Lebzeiten zur Erhöhung des dauerhaft zu erhaltenden Stiftungsvermögens (Grundstock)   Ihre Zuwendung ab 500,00 € erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen.
Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.
Letztwillige Verfügung    Sie können Ihre Zuwendung an die „Stiftung …….." in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Kulmbach-Kronach in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen.Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.  
Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung    Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter" für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den Stiftungsberater der Sparkasse Kulmbach-Kronach. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. 
Zuwendung durch Erben    Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen. 
Grundlagen

Werte stiften mit der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Kulmbach-Kronach:

Teil 2 - rechtliche, steuerliche und vertragliche Grundlagen 

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